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   OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2001 - 1 A 11013/01   

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https://dejure.org/2001,16897
OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2001 - 1 A 11013/01 (https://dejure.org/2001,16897)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08.11.2001 - 1 A 11013/01 (https://dejure.org/2001,16897)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08. November 2001 - 1 A 11013/01 (https://dejure.org/2001,16897)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2001 - 1 A 11012/01

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer Genehmigung zum Abbruch eines

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2001 - 1 A 11013/01
    Denn die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchPflG besitzt neben der für unwirksam erklärten Bestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG eine selbständige Bedeutung und wird von der Unvereinbarkeitsfeststellung des Bundesverfassungsgerichts nicht erfasst (s. Urteil des erkennenden Senats vom 25. Oktober 2001 - 1 A 11012/01.OVG -).

    Bedarf es mithin für den Abriss dieses Kulturdenkmals nach wie vor einer Genehmigung, so hat die Denkmalschutzbehörde über einen entsprechenden Abbruchantrag grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (so bereits Urteil des Senats vom 25. Oktober 2001, a.a.O.).

    Mit der hier im konkreten Fall vertretenen Verneinung eines Abbruchgenehmigungsanspruchs setzt sich der Senat nicht mit seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2001 - 1 A 11012/01.OVG - (betreffend den Abbruch einer Direktorenvilla) in Widerspruch.

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2001 - 1 A 11013/01
    Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - festgestellt, dass § 13 Abs. 1 Satz 2 des rheinland-pfälzischen Denkmalschutz- und -pflegegesetzes mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar ist.

    Hinsichtlich der vorgenannten Bestimmung hat nämlich das Bundesverfassungsgericht inzwischen durch Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - (NJW 1999, 2877) festgestellt, dass diese mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar ist.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.02.1991 - 1 A 10294/89
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2001 - 1 A 11013/01
    Bezüglich des abgetrennten Verfahrens, welches die begehrte Abbruchgenehmigung zum Inhalt hat, haben sich die Verfahrensbeteiligten im Hinblick auf den die Frage der Verfassungswidrigkeit des § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPlfG aufwerfenden Vorlagebeschluss des Senats an das Bundesverfassungsgericht vom 14. Februar 1991 - 1 A 10294/89.OVG - mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden erklärt.
  • OVG Bremen, 10.06.1988 - 1 B 40/88
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2001 - 1 A 11013/01
    Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus dem Inhalt der Gerichtsakten sowie aus den beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (4 Hefte) und den Gerichtsakten 1 K 1019/88 (= 1 A 10822/91.OVG) und der Gerichtsakte 1 L 19/88 (=1 B 40/88).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.12.2009 - 1 A 10547/09

    Kloster Marienberg in Boppard darf nicht abgerissen werden

    Mit diesen nunmehr in der Änderungsfassung des Denkmalschutzgesetzes neu aufgenommenen Bestimmungen hat der Landesgesetzgeber weitgehend die nach Ergehen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 (a.a.O.) entwickelte Rechtsprechung des erkennenden Senats nachvollzogen (s. zur Nachweispflicht: Urteile des erkennenden Senats vom 8. November 2001 - 1 A 11013/01.OVG und vom 21. August 2003 - 1 A 11997/02.OVG -, beide in ESOVG; zum Nachweis durch Wirtschaftlichkeitsberechnung: s. Urteil des Senats vom 30. März 2006 - 1 A 10178/05.OVG - in ESOVG).

    Daher reichen pauschale Hinweise nicht aus (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 8. November 2001 - 1 A 11013/01.OVG - in ESOVG).

    Dass einem Denkmaleigentümer eine "Bringschuld" im oben erwähnten Sinne trifft, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 8. November 2001 (a.a.O.) entschieden.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2004 - 8 A 12009/03

    Keine Abrissgenehmigung für Denkmal-Haus

    Erst wenn ihm dies gelingt, ist es Sache der Denkmalschutzbehörde, zumutbare Alternativen aufzuzeigen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. November 2001 - 1 A 11013/01.OVG -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.12.2009 - 1 K 415/08

    Inhalt und Umfang der Nachweispflicht eines Denkmaleigentümers bei Beantragung

    Mit diesen nunmehr in der Änderungsfassung des Denkmalschutzgesetzes neu aufgenommenen Bestimmungen hat der Landesgesetzgeber weitgehend die nach Ergehen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 (a.a.O.) entwickelte Rechtsprechung des erkennenden Senats nachvollzogen (s. zur Nachweispflicht: Urteile des erkennenden Senats vom 8. November 2001 - 1 A 11013/01.OVG und vom 21. August 2003 - 1 A 11997/02.OVG -, beide in ESOVG; zum Nachweis durch Wirtschaftlichkeitsberechnung: s. Urteil des Senats vom 30. März 2006 - 1 A 10178/05.OVG - in ESOVG).

    Daher reichen pauschale Hinweise nicht aus (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 8. November 2001 - 1 A 11013/01.OVG - in ESOVG).

    Dass einem Denkmaleigentümer eine "Bringschuld" im oben erwähnten Sinne trifft, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 8. November 2001 (a.a.O.) entschieden.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.08.2003 - 1 A 11997/02

    Denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Abbruch

    An diesen Überlegungen hat der Senat aber in dem nachfolgenden Urteil vom 8. November 2001 - 1 A 11013/01.OVG - nicht mehr festgehalten und deshalb hieraus auch keine Konsequenzen für die Anwendbarkeit des § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchPflG gezogen.
  • VG Koblenz, 17.02.2004 - 1 K 2231/03

    Abbruch eines denkmalgeschützten Gebäudes in Unkel nicht statthaft

    Erst nach Vorlage entsprechend detaillierter Angaben durch den Eigentümer kann die Denkmalschutzbehörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung bewerten, ob diesen Einschätzungen zu folgen und gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08. November 2001 - 1 A 11013/01.OVG -).

    Da die Klägerin trotz Aufforderung durch den Beklagten ihrer Darlegungslast nicht genügt und die Unzumutbarkeit nicht dargetan hat, ist der Beklagten in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Vogtshauses das private Interesse am Abbruch überwiegt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08. November 2001 - 1 A 11013/01.OVG -).

  • VG Neustadt, 21.10.2003 - 5 K 989/02

    Denkmalgeschützte Häuser dürfen nicht abgerissen werden

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 25. Oktober 2001 - 1 A 11012/01.OVG - und Urteil vom 8. November 2001 - 1 A 11013/01.OVG - jeweils in ESOVGRP) geht das Gericht davon aus, dass auch nachdem das Bundesverfassungsgericht die Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG für unvereinbar mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG erklärt hat, der Abbruch eines gemäß § 8 Abs. 1 DSchPflG wirksam unter Schutz gestellten Kulturdenkmals nach § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchPflG einer Genehmigung bedarf.
  • VG Koblenz, 18.03.2008 - 1 K 1841/07

    Kein Abriss der Schlosskapelle

    Erst wenn ihm dies gelingt, ist es in einem zweiten Schritt, also nach Vorlage entsprechender detaillierter Angaben durch die Denkmaleigentümer, Sache der Denkmalschutzbehörde, zumutbare Alternativen aufzuzeigen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. November 2001 - 1 A 11013/01.OVG - BauR 2005, 535 [OVG Rheinland-Pfalz 26.05.2004 - 8 A 12009/03] ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.02.2002 - 8 A 11243/01

    Ein in der Denkmalzone gelegenes Haus kann unter Einzelschutz gestellt werden

    Ergeben sich materielle Differenzierungen für die Genehmigungsentscheidung daher schon im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 DSchPflG, so ist es ohne Belang, inwieweit auch der Abbruch (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchPflG) eines zusätzlich unter Schutz gestellten Einzeldenkmals im Vergleich zu demjenigen eines denkmalwerten Bestandteils der Denkmalzone angesichts der Nichtigkeit des § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG derzeit erhöhten Anforderungen unterliegt (vgl. zu den Voraussetzungen für den Anspruch auf Erteilung eine Abbruchgenehmigung das Urteil des 1. Senats vom 25. Oktober 2001 - 1 A 11013/01.OVG -).
  • VG Koblenz, 03.06.2004 - 1 L 1743/04

    Eigentümerin muss Kloster Marienberg sanieren

    Macht der Eigentümer eines Kulturdenkmals geltend, ihm sei dessen Unterhaltung unzumutbar, so ist er hierfür darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig (OVG Rh-Pf., U. v. 08.11.01 - 1 A 11013/01.OVG - B. v. 04.02.03 - 1 B 11930/02.OVG -).
  • VG Neustadt, 17.11.2003 - 3 L 2788/03
    Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 25. Oktober 2001 - 1 A 11012/01.OVG - und Urteil vom 8. November 2001 - 1 A 11013/01.OVG -, Fundstelle: ESOVGRP), der das erkennende Gericht folgt, bedarf, auch nachdem das Bundesverfassungsgericht die Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG für unvereinbar mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG erklärt hat, der Abbruch eines gemäß § 8 Abs. 1 DSchPflG wirksam unter Schutz gestellten Kulturdenkmals nach § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchPflG einer Genehmigung.
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